(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Leistungen (nachfolgend AGB genannt) der Becklyn GmbH (nachfolgend Becklyn genannt) sowie ihrer gem. §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern (nachfolgend Kunden genannt) im Sinne von § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, das heißt Kunden, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
(2) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Becklyn und den Kunden, auch für Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich diese AGB.
(3) Sind die AGB in das Geschäft mit einem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen Becklyn und dem Kunden, soweit nicht schriftlich etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird.
(4) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit Becklyn sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Das Schweigen von Becklyn auf derartige abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.
(5) Änderungen dieser AGB werden wirksam und automatisch Vertragsbestandteil, soweit die Änderungen dem Kunden schriftlich zugänglich gemacht wurden und dieser den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich widersprochen hat. Auf diese Rechtsfolge muss Becklyn in ihrem Schreiben mit Übersendung der geänderten AGB ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden behalten die bis dahin dem Vertrag zugrundeliegenden AGB ihre Geltung.
(6) Nur die von Becklyn dem Kunden im Rahmen des Vertrages explizit als zur Abgabe entsprechender Erklärungen bevollmächtigt angegebene Angestellte und Mitarbeiter von Becklyn sind berechtigt, mit verbindlicher Wirkung für Becklyn mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die vom Inhalt des jeweils geschlossenen Vertrages
sowie der dem jeweiligen Vertrag zugrundeliegenden AGB abweichen oder darüber hinausgehen.
(1) Die von Becklyn zu erbringenden Leistungen ergeben sich jeweils aus dem, dem Vertrag zugrundeliegenden Angebot von Becklyn, das eine detaillierte Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls hierzu ergänzenden Unterlagen und Richtlinien von Becklyn enthält. Für den Inhalt des Vertrags ist daher das Angebot der Becklyn maßgebend, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die das Angebot ergänzenden Unterlagen werden dem Kunden zusammen mit dem Angebot übergeben. Zusätzlich liegen sie am Sitz von Becklyn zur Einsicht bereit und werden dem Kunden auf schriftliche Anfrage kostenlos als schriftliches Dokument übersandt.
(2) Becklyn behält sich das Recht vor, nach angemessener Vorankündigung Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Zu einer derartigen Leistungsänderung ist Becklyn berechtigt, soweit eine solche Änderung handelsüblich bzw. unter Berücksichtigung der Interessen von Becklyn oder aufgrund von Gesetzesänderungen/ - ergänzungen notwendig und für den Kunden zumutbar ist.
(3) Soweit Becklyn kostenlose Dienste und Leistungen für den Kunden erbringt, behält sich Becklyn das Recht vor, diese Dienste und Leistungen gegenüber dem Kunden jederzeit nach einer angemessenen Vorankündigung einzustellen. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch des Kunden besteht in diesem Fall nicht.
(4) Becklyn ist befugt, für die Erfüllung ihrer Leistungen jederzeit andere gemäß §§ 15ff. AktG verbundene Becklyn-Gesellschaften heranzuziehen.
(1) Der Kunde ist im Hinblick auf die von Becklyn geschuldeten Leistungen stets zur erforderlichen Mitwirkung verpflichtet. Insbesondere muss der Kunde sämtliche notwendigen Unterlagen, Zugänge und/oder Informationen, die zur Ausführung der Leistungen durch Becklyn erforderlich sind, unaufgefordert und rechtzeitig zur Verfügung stellen. Erbringt
der Kunde eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß, so sind die hieraus resultierenden Folgen (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Becklyn unverzüglich jede Änderung seines (Firmen-) Namens, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Rechtsform und – im Fall des Lastschriftverfahrens – seiner Bankverbindung mitzuteilen.
(3) Nach erfolgloser Abmahnung wegen einer Verletzung der vorstehenden Pflichten und Obliegenheiten durch den Kunden ist Becklyn zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt.
(1) Verbindliche Termine und Fristen zur Erbringung der Leistungen müssen ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Terminen und Fristen (ca., etwa etc.) bemüht sich Becklyn, diese nach besten Kräften einzuhalten.
(2) Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn Becklyn ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt hat oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind. Lediglich die einseitige Bezeichnung als Fixgeschäft durch den Kunden ist hierfür nicht ausreichend.
(3) Gerät Becklyn mit der Erbringung der Leistungen in Verzug, muss der Kunde Becklyn zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens – soweit nicht im Einzelfall unangemessen – 14 Tagen zur Leistung setzen.
(4) Becklyn gerät nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Becklyn, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
(1) Treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so wird Becklyn die Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall ist Becklyn berechtigt, die Erbringung der Leistungen um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit Becklyn ihrer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete
Betriebsbehinderungen – z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden, Cyber-/Hacker-Attacken – und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von Becklyn schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(2) Ist ein Termin oder eine Frist zur Leistung verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach § 5 (1) dieser Termin oder die Frist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(1) Soweit die Einräumung von Nutzungsrechten Gegenstand der vereinbarten Leistung ist, erhält der Kunde an den Leistungen ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Der Kunde darf die Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang nutzen.
(2) Eine direkte oder mittelbare Nutzung der von Becklyn erbrachten Leistungen durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch Becklyn gestattet. „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konzerngesellschaften gemäß §§ 15ff. AktG oder sonst wie verbundene Unternehmen oder Gesellschafter des Kunden.
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden dem Kunden die Leistungen von Becklyn nach deren Erbringung in Rechnung gestellt. Anzahlungen und Teilrechnungen können im Projektgeschäft durch Becklyn verlangt werden.
(2) Rechnungen von Becklyn sind jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum netto zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig.
(3) Becklyn behält sich vor, abweichend von den vorstehenden Zahlungsbedingungen gemäß § 7 (1) + (2) die jeweils erbrachten Leistungen bzw. Leistungsphasen dem Kunden gesondert in Rechnung und die entsprechenden Beträge sofort fällig zu stellen.
(4) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleiben die von Becklyn anlässlich der erbrachten Leistungen gelieferten Gegenstände in deren Eigentum.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs durch den Kunden ist Becklyn – vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens – berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit der Zahlungsforderung jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
(6) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei Becklyn oder das Datum der Gutschrift auf dem Konto.
(7) Ein Zahlungsverzug des Kunden bewirkt die sofortige Fälligkeit aller Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Ohne Rücksicht auf Stundungsabreden oder Ratenzahlungsvereinbarungen sind in diesem Fall sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden Becklyn gegenüber unverzüglich zur Zahlung fällig.
(8) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen von Becklyn begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, Becklyn jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so ist Becklyn unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt,
die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, Becklyn alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.
(1) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur insoweit ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(1) Sofern im Hinblick auf die von Becklyn geschuldeten Leistungen eine Abnahme gesetzlich vorgeschrieben ist oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist die Abnahme – auch von Teilprojekten – auf schriftliche Anforderung durch Becklyn jeweils schriftlich vom Kunden zu erklären.
(2) Nach schriftlicher Aufforderung durch Becklyn hat der Kunde Becklyn gegenüber unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufforderung die Abnahme oder eine Abnahmeverweigerung schriftlich zu erklären. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zu einer Abnahmeverweigerung. Nach Ablauf dieser Frist gilt die von
der Becklyn zur Abnahme angebotene Leistung als vom Kunden abgenommen (entsprechend § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB), sofern der Kunde ohne sachlichen Grund die Abnahme nicht vorgenommen oder die Erklärung der Abnahme verweigert hat.
(3) Die Abnahme gilt auch als eingetreten, wenn der Kunde die erbrachten Leistungen nutzt, in Betrieb bzw. in Gebrauch nimmt.
(1) Erkennbare Mängel der Leistung sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 12 Tage nach Leistungserbringung zu rügen. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(2) Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens innerhalb der in § 10 (5) genannten Verjährungsfrist gerügt werden. Mängelrügen müssen eine detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch hier jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(3) Die Mängelrügen nach § 10 (1) und (2) müssen schriftlich erfolgen. Eine nicht schriftlich erfolgte Rüge schließt ebenfalls jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Schlechtleistung aus.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden sind zunächst auf Nachbesserung oder – nach Wahl von Becklyn – auf Neuerbringung der Leistung beschränkt. Schlägt die Nachbesserung endgültig fehl, kann der Kunde Schadensersatz geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten.
(5) Für nachweisbare Mängel leistet Becklyn über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Dies gilt nicht, wenn Becklyn Arglist, grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt.
(6) Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
(7) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11.
(1) Becklyn haftet grundsätzlich nur für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von Becklyn und die ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um
(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf,
(b) die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Kunden die Leistung von Becklyn nicht mehr zuzumuten ist,
(c) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung oder für das Vorhandensein eines Leistungserfolges,
(e) Arglist oder
(f) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.
(2) Sofern Becklyn nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung gemacht werden kann oder ein Fall der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung vorliegen, haftet Becklyn nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung von Becklyn ist mit Ausnahme der Fälle gemäß vorstehendem § 11 Abs. 1 (a) bis (f) für jeden Einzelvertrag der Höhe nach insgesamt beschränkt auf eine Haftungshöchstsumme von EUR 1 Mio.
(4) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(5) Die Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbeschränkungen gemäß des vorstehenden § 11 (1) – (4) gelten im gleichen Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den Subunternehmern.
(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn Becklyn Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung beruht.
(7) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(1) Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihnen im Zuge der Durchführung der Vertragsbeziehungen zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über das Unternehmen der anderen Vertragspartei beinhalten, sofern die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet ist oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse besteht (nachfolgend vertrauliche Informationen genannt). Die jeweils empfangende Partei wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.
(2) Die Parteien verpflichten ihr Personal, welches die vertraulichen Informationen bearbeitet oder damit in Berührung kommt, in gleicher Weise zur Geheimhaltung.
(3) Die Geheimhaltungspflicht gemäß vorstehendem § 12 (1) besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information:
(a) im Zeitpunkt der Kenntniserlangung bereits allgemein zugänglich war oder es später wird;
(b) von der anderen Partei willentlich an die Öffentlichkeit gegeben wurde (z.B. durch Pressemitteilung);
(c) der empfangenden Partei bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder
(d) aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Verpflichtung, Gerichtsentscheidung oder Anordnung einer Behörde oder einer Aufsichtsstelle offen zu legen war.
(4) Becklyn wird alle Informationen mit personenbezogenen Daten, die sie zur Durchführung des Vertrages erhält,
im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung erheben, verarbeiten und nutzen;
streng vertraulich behandeln und
nur im Rahmen der Weisungen des Kunden erheben, verarbeiten oder nutzen.
(1) Besteht für den Kunden eine Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB ist im Falle einer solchen Kündigung im Hinblick auf Satz 2 dieser Vorschrift an Becklyn die um 10% gekürzte, vereinbarte Vergütung zu zahlen, die sofort nach Zugang der Kündigung fällig wird. Soweit Becklyn bereits Leistungen erbracht hat, die mindestens 75% der vereinbarten Vergütung entsprechen, ist im Falle der Kündigung nach § 649 BGB die gesamte Vergütung sofort fällig. Beiden Parteien bleibt es unbenommen, den Nachweis für höhere/geringere ersparte Aufwendungen von Becklyn zu erbringen.
(2) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Becklyn ist insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der ihm in Rechnung gestellten Leistungen ganz oder teilweise in Verzug gerät und der fällige Gesamtbetrag mehr als 10% der vereinbarten Gesamtvergütung beträgt.
(3) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Vertragsänderungen oder Vertragsergänzungen sind nichtig. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.
(1) Erfüllungsort für diesen Vertrag ist der Sitz der jeweiligen Becklyn Gesellschaft, die den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat.
(2) Für alle sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz der jeweiligen Becklyn Gesellschaft, die den Vertrag mit dem Kunden abgeschlossen hat. Becklyn ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit Becklyn geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen Zustimmnug von Becklyn.