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End User Licence Agreement (EULA) — Beta PhaseLinguiny App

1. Lizenzgegenstand

1.1. — Lizenzgegenstand ist die BETA-Version der CONTENTFUL-APP LINGUINY, die dazu dient Inhalte automatisch zu übersetzen. Anbieter von LINGUINY ist die Becklyn GmbH Bahnhofstr.29, 71638 Ludwigsburg, Deutschland [nachfolgend: BECKLYN]. Wenn Sie LINGUINY in Ihrer Contentful-Instanz installieren sind Sie Lizenznehmer [nachfolgend: LIZENZNEHMBER] Die für die Nutzung von LINGUINY im Rahmen der BETA-Phase, maximal bis zum 30.09.2024, erforderlichen Rechte erhält der LIZENZNEHMER durch diesen Nutzungsvertrag. Für die Vollständige Nutzbarkeit von LINGUINY ist die Einbindung eines API Keys eines unterstützten Sprachübersetzungstools erforderlich. Diesen hat der LIZENZNEHMER zur Verfügung zu stellen. API Keys / Tokens sind nicht Gegenstand dieser Bedingungen.

1.2. — Die Parteien gehen davon aus, dass die technischen Funktionen von LINGUINY in Deutschland zugunsten von BECKLYN urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützt sind

2. Rechteeinräumung

2.1. — Zur Verwirklichung des in Ziffer 1 genannten Zweckes räumt BECKLYN dem LIZENZNEHMER hiermit folgende einfache, d.h. nicht ausschließlichen Nutzungsrechte ein:

(i) Der LIZENZNEHMER erhält von BECKLYN das einfache und jederzeit widerrufliche und maximal bis zum 21.09.2023 befristete Recht zur Nutzung der BETA-Version von LINGUINY innerhalb von Contentful zum Zweck der automatischen Übersetzung von Inhalten von ingesamt maximal 500.000 Zeichen, die der LIZENZNEHMER in Contentful hinterlegt hat und an denen der LIZENZNEHMER ausreichende Rechte zur Übersetzung besitzt;

2.2. — Das vorstehende Recht wird nur dem LIZENZNEHMER als inhaltlich Verantwortlichem für die Inhalte eingeräumt. Es ist nicht ohne Zustimmung von BECKLYN übertragbar. Die Unterlizenzierung ist ausgeschlossen.

2.3. — Der Vertrieb körperlicher Werkstücke von LINGUINY oder andere als die in dieser Ziffer 2 genannten Nutzungsformen sind nicht zulässig. Eine Weitergabe von LINGUINY an Dritte oder die Erstellung von Kopien für Dritte außerhalb des Rahmens dieses Vertrages ist nicht gestattet, soweit nicht BECKLYN einer Übertragung der Lizenz an den Dritten zugestimmt hat.

2.4. — Die Rechteeinräumung ist territorial nicht beschränkt.

2.5. — Die Nutzungsrechtseinräumung umfasst alle derzeit bekannten und unbekannten Nutzungsarten, die zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich sind oder werden, auch wenn sie erst auf Grund neuer Gesetzeslage oder aus anderen Gründen nachträglich entstehen oder erst nachträglich bekannt werden.

2.6. — Der LIZENZNEHMER ist nicht berechtigt, die LINGUINY zu bearbeiten oder zu ergänzen. Die Arbeitsergebnisse (übersetzte Inhalte) können vom LIZENZNEHMER bearbeitet werden und auch nach Ablauf der Beta-Phase von LINGUINY von dem LIZENZNEHMER weiter genutzt werden, soweit er entsprechende Nutzungsrechte an den Inhalten besitzt

2.7. — BECKLYN behält sich sämtliche Namens-, Titel- und Kennzeichenrechte, Verwertungsrechte sowie über die vorstehenden Regelungen hinausgehenden Nutzungsrechte an LINGUINY vor.

3. Haftung

3.1. — BECKLYN versichert und steht dafür ein, dass BECKLY Inhaber sämtlich für die Bereitsstellung von LINGUINY im Rahmen der BETA-Phase notwendiger Rechte an LINGUINY ist und in der vertragsgegenständlichen Form frei über sie verfügen kann. BECKLYN garantiert ferner, dass LINGUINY frei von entgegenstehenden Rechten Dritter ist

3.2. — Der LIZENZNEHMER garantiert, sämtliche neben der vertragsgegenständlichen Lizenz für die beabsichtigte Nutzung weiter erforderlichen Rechte selbst einzuholen, bzw. bereits eingeholt zu haben (z.B.: einen Contentful-Account und die notwendigen Rechte an den zu übersetzenden Inhalten, die er mit LINGUINY übersetzen lassen möchte) und stellt BECKLYN in diesem Zusammenhang von jeglichen Ansprüchen Dritter frei.

3.3. — Die Ansprüche des LIZENZNEHMERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen BECKLYN richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen.

3.4. — Die Haftung von BECKLYN ist – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit von BECKLYN, der Mitarbeiter, der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von BECKLYN. Soweit die Haftung von BECKLYN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von BECKLYN.

3.5. — Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen, grob fahrlässigen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch BECKLYN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BECKLYN beruhen, haftet BECKLYN nach den gesetzlichen Bestimmungen.

3.6. — Sofern BECKLYN zumindest fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) verletzt, ist die Haftung des BECKLYN auf typischerweise entstehende Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3.7. — Schadensersatzansprüche können gegenüber dem BECKLYN jedoch nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der LIZENZNEMEHMER von dem Schaden und dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, es sei denn, das Fristversäumnis ist unverschuldet. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und BECKLYN auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben, bleibt unberührt.

4. Dauer der BETA-Phase und Änderungen

4.1. — Dieser Vertrag beginnt Installation der BETA-Version von LINGUINY in dem Contentful-Account des LIZENZNEHMERS und läuft maximal bis zum 21.09.2023. Mit Ablauf der BETA-Phase enden sämtliche Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem Vertrag mit Ausnahme solcher Regelungen, die ersichtlich auch nach Vertragsende gelten sollen.

4.2. — Bereits übersetzte Inhalte Seiten können vom LIZENZNEHMER unentgeltlich verwendet werden.

4.3. — BECKLYN und der LIZENZNEHMER sind während der BETA-Phase jederzeit ohne Vorankündigung berechtigt, die Nutzung von LINGUINY einzustellen bzw. die Funktionen von LINGUINY einzuschränken.

4.4. — BECKLYN ist während der BETA-Phase berechtigt, neue Versionen von LINGUINY als Pflichtupdate mit verändertem, erweitertem oder auch ggf. eingeschränktem Funktionsumfang zu veröffentlichen und veraltete Versionen von LINGUINY abzuschalten. Es besteht kein Anspruch des LIZENZNEHMERS auf die Bereitstellung bestimmter Funktionen, API-Endpunkte, Übersetzungstools, etc. Durch technische Weiterentwicklung der API-Anbieter für Sprachübersetzungen kann LINGUINY jedoch zu Kompatibilitätsproblemen mit eingebundenen APIs führen und auf Dauer unbrauchbar werden.

5. Vergütung

5.1. — Die Nutzung von LINGUINY ist während der BETA-Phase für den Lizenznehmer kostenfrei.

5.2. — Alle Preisangaben von BECKLYN verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

6. Datenschutz

BECKLYN bietet LINGUINY auf Basis seiner Privacy Policy sowie eines gesonderten AVV an. Der LIZENZNEHMER bleibt Verantwortlicher für alle personenbezogener Daten, die der LIZENZNEHMER mittels LINGUINY verarbeitet.

7. Schlussbestimmungen

7.1. — Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

7.2. — Ist der LIZENZNEHMER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz von BECKLYN in 71638 Ludwigsburg

7.3. — Dasselbe gilt, wenn der LIZENZNEHMER Unternehmer ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Befugnis von BECKLYN, auch ein Gericht an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

7.4. — Sofern keine abweichende Bestätigung von BECKLYN vorliegt, ist Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem BETA-Lizenzvertrages der Geschäftssitz von BECKLYN.